AGB
der EDITIO.AT - Gezek, Forthuber KG
1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1 Die EDITIO.AT - Gezek, Forthuber KG (im
Folgenden "Agentur") erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf
der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst
wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2 Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende
Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der
Agentur schriftlich bestätigt werden.
1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht
akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich
anderes vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen AGB
des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.
1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die
Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer
Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am
nächsten kommt, zu ersetzen.
1.5 Die Angebote der Agentur sind freibleibend und
unverbindlich.
2. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung
und Mitwirkungspflichten des Kunden
2.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen
ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder
einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem
allfälligen Briefingprotokoll. Nachträgliche
Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben
Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit
der Agentur.
2.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle
Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen,
Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu
überprüfen und binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden
freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom
Kunden genehmigt.
2.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig
alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die
Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen
Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von
Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des
Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch
entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen
oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt
werden müssen oder verzögert werden.
2.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die
Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen
(Fotos, Logos etc) auf allfällige Urheber-, Kennzeichenrechte oder
sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen
einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer
solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde
die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu
ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter
entstehen.
3. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
3.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen
berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der
Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger
Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige
Leistungen zu substituieren ("Fremdleistung").
3.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer
Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des
Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden. Die Agentur
wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass
dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation
verfügt.
3.3 Soweit die Agentur notwendige oder vereinbarte
Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer
keine Erfüllungsgehilfen der Agentur.
4. Termine
4.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen
gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur
als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind
schriftlich festzuhalten bzw von der Agentur schriftlich zu
bestätigen.
4.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus
Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie zB Ereignisse höherer
Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht
abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die
Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die
Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei
Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten.
4.3 Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde
vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich
eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese
fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen
Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei
Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5. Vorzeitige Auflösung
5.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus
wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu
vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist
von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer
Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen
aus diesem Vertrag, wie zB Zahlung eines fällig gestellten Betrages
oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden
bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen
leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit
leistet;
d) über das Vermögen des Kunden ein Konkurs- oder
Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines
solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen
wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt.
5.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen
Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz
schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfrist von 14 Tagen zur
Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus
diesem Vertrag verstößt.
6. Honorar
6.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht
der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald
diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres
Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit
einem (jährlichen) Budget von einem Drittel (je nach schriftlicher
Vereinbarung), oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum
erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw
Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
6.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich
der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im
Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die
Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte
Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
6.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich
durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert
entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden
zu ersetzen.
6.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn
abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur
schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die
Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die
Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde
nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich
widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt
gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15% ist eine
gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese
Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von
vornherein als genehmigt.
6.5 Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund
auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt
der Agentur das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des
§ 1168 AGBG wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts
erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei
Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige
Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur
zurückzustellen.
7. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
7.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und
ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere
Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch
für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger
Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller
Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.
7.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen
Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe.
Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des
Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und
Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten
zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines
Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten
Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und
Forderungen bleibt davon unberührt.
7.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die
Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener
Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig
stellen. Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere
Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu
erbringen. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich
die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von
Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige
Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern
(Terminverlust).
7.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen
gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des
Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich
festgestellt.
8. Eigentumsrecht und Urheberrecht
8.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich
jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen,
Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias),
auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen
Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können
von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des
Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt
durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den
vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung
darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in
Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten
an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige
Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare
voraus.
8.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der
Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden
oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher
Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich
geschützt sind - des Urhebers zulässig.
8.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den
ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist
- unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt
ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der
Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung
zu.
8.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von
Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder
gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des
Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung
urheberrechtlich geschützt ist oder nicht - ebenfalls die
Zustimmung der Agentur notwendig.
8.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr
nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen
Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach
Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im
Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende
ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
8.6 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche
Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen
Honorars.
9. Kennzeichnung
9.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen
Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und
allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür
ein Entgeltanspruch zusteht.
9.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen,
schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen
Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen
und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung
hinzuweisen (Referenzhinweis).
10. Gewährleistung
10.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich,
jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch
die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach
Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels
anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem
Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und
Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung
aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
10.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem
Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der
Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die
Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur
alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen
ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der
Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur
mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem
Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder
Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem
Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache
auf seine Kosten durchzuführen.
10.3 Es obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf
ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und
verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur
haftet nicht für die Richtigkeit von Inhalten, wenn diese vom
Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
10.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab
Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur
gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach
Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen
Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG
wird ausgeschlossen.
11. Haftung und Produkthafung
11.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung
der Agentur für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden
ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder
mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden,
Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver
Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen
mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen
von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
11.2 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der
von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den
Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die
Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für
sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht
schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten,
eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von
Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige
Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde
hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
11.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten
ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der
Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzanspruche sind der
Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
12. Datenschutz (optische Hervorhebung entspr. der
Judikatur)
Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden,
dass die Agentur die vom Kunden bekannt gegebenen Daten (Name,
Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisung) für
Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für
eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und
verarbeitet. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm
elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet
wird.
13. Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen
Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem
Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand
geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware
dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
14.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem
Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem
Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich
zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur
berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu
klagen.
