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Barrierefreiheit im Web

Grenzenlos surfen

Seit das Internet ein Massenmedium geworden ist, finden immer mehr Alltagstätigkeiten online statt. Durch die hohe Verfügbarkeit nutzen auch mehr ältere Menschen und Personen mit Behinderungen das Internet. Ein barrierefreier Zugang zu digitalen Inhalten ist daher entsprechend wichtig.

Unter einer Barriere versteht man eine Eigenschaft einer Webseite, die den Zugang zu dieser Webseite für gewisse Personen erschwert oder unmöglich macht. Wenn jemand auf eine Webseite zugreifen möchte, dies aber aufgrund einer Behinderung nicht kann, ist die Ursache meist eine solche Barriere.

Barrieren werden in der Regel in drei Kategorien unterteilt: Wahrnehmungs-, Verständnis- und Zugriffsprobleme.

  • Wahrnehmungsprobleme entstehen auf Grund von Sehschwächen oder Blindheit. Hier können eine allgemein bessere Skalierbarkeit der Website, höhere Farbkontraste, skalierbare Schriftgrößen oder die Ausgabe auf Blindenlesegeräte Abhilfe schaffen.
  • Verständnisprobleme treten unter anderem bei Blinden oder Gehörlosen auf.
    Ein Beispiel: Ein Lernvideo im Web. Während Blinde die einzelnen Schritte des Lernvideos nicht sehen können, hören Gehörlose die Worte des Sprechers nicht. Beide Gruppen haben daher keine Chance dem Lernvideo zu folgen. Ein erklärender Text würde hier für beide Gruppen Abhilfe schaffen.
  • Eine der häufigsten Barrieren im Internet ist die Tatsache, dass eine Information rein optisch codiert ist und keinen Text enthält, was die Bedienung für blinde Nutzer unmöglich macht. Dabei können Grafiken, Bilder, etc. einfach mit Text hinterlegt werden.
  • Oft führen auch zu komplexe Inhalte oder überladene Websites bei Personen mit kognitiven Behinderungen oder älteren oder unerfahrenen Usern zu Verständnisproblemen. Um eine solche Barriere nicht entstehen zu lassen genügt es oft, die Textinhalte verständlicher zu gestalten und Websites übersichtlich und einfacher navigierbar zu gestalten.
  • Zugriffsprobleme entstehen beispielsweise auf Grund zu schneller Time Outs bei Formularen oder der Bedienbarkeit von Websites. Wenn etwa gewisse Bereiche einer Website nur mit Maus bedienbar sind. Auch hier ein Beispiel: Stellen Sie sich eine Person vor, die nicht im 10-Finger System tippen kann, sondern jeden einzelnen Buchstaben mit Joystick anklicken muss. Das dauert entsprechend länger, und nun stellen Sie sich den Frust vor, wenn Sie mühevoll ein Formular ausfüllen und dann am Bildschirm erscheint: Ihre Sitzung ist abgelaufen…

Es sind kleine Dinge, die es Menschen mit Behinderungen ermöglichen, das Web in seiner gesamten Größe zu nutzen. Geben wir ihnen diese Möglichkeit!

Schließlich profitieren nicht nur Menschen mit Behinderungen von der Barrierefreiheit. Durch das Einhalten von Standards und einer klaren und einfachen Struktur wird die Kompatibilität verbessert, die Stabilität erhöht, die Ladezeiten verkürzt und es bietet eine gute Grundlage für eine erfolgreiche Suchmaschinenoptimierung.

Gesetzliche Regelung der Barrierefreiheit in Österreich
In Österreich schreibt das E-Government-Gesetz (E-GovG) zwingend vor, dass Websites im öffentlich-rechtlichen Bereich seit 1.1.2008 zugänglich (barrierefrei) sein müssen.

Bundesgesetz über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz - E-GovG)
§1 (3) Bei der Umsetzung der Ziele dieses Bundesgesetzes ist Vorsorge dafür zu treffen, dass behördliche Internetauftritte, die Informationen anbieten oder Verfahren elektronisch unterstützen, so gestaltet sind, dass internationale Standards über die Web-Zugänglichkeit auch hinsichtlich des barrierefreien Zugangs für behinderte Menschen eingehalten werden.

Weitere gesetzliche Regelungen für Barrierefreiheit finden sich im BGBl. I Nr. 82/2005 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz.

Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz - BGStG), Datum des Inkrafttretens: 01.01.2006
§6 (5) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

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