Barrierefreiheit im Web
Grenzenlos surfen
Seit das Internet ein Massenmedium geworden ist, finden immer mehr Alltagstätigkeiten online statt. Durch die hohe Verfügbarkeit nutzen auch mehr ältere Menschen und Personen mit Behinderungen das Internet. Ein barrierefreier Zugang zu digitalen Inhalten ist daher entsprechend wichtig.
Unter einer Barriere versteht man eine Eigenschaft einer
Webseite, die den Zugang zu dieser Webseite für gewisse Personen
erschwert oder unmöglich macht. Wenn jemand auf eine Webseite
zugreifen möchte, dies aber aufgrund einer Behinderung nicht kann,
ist die Ursache meist eine solche Barriere.
Barrieren werden in der Regel in drei Kategorien unterteilt:
Wahrnehmungs-, Verständnis- und Zugriffsprobleme.
- Wahrnehmungsprobleme entstehen auf Grund von Sehschwächen oder
Blindheit. Hier können eine allgemein bessere Skalierbarkeit der
Website, höhere Farbkontraste, skalierbare Schriftgrößen oder die
Ausgabe auf Blindenlesegeräte Abhilfe schaffen.
- Verständnisprobleme treten unter anderem bei Blinden oder
Gehörlosen auf.
Ein Beispiel: Ein Lernvideo im Web. Während Blinde die einzelnen
Schritte des Lernvideos nicht sehen können, hören Gehörlose die
Worte des Sprechers nicht. Beide Gruppen haben daher keine Chance
dem Lernvideo zu folgen. Ein erklärender Text würde hier für beide
Gruppen Abhilfe schaffen.
- Eine der häufigsten Barrieren im Internet ist die Tatsache,
dass eine Information rein optisch codiert ist und keinen Text
enthält, was die Bedienung für blinde Nutzer unmöglich macht. Dabei
können Grafiken, Bilder, etc. einfach mit Text hinterlegt
werden.
- Oft führen auch zu komplexe Inhalte oder überladene Websites
bei Personen mit kognitiven Behinderungen oder älteren oder
unerfahrenen Usern zu Verständnisproblemen. Um eine solche Barriere
nicht entstehen zu lassen genügt es oft, die Textinhalte
verständlicher zu gestalten und Websites übersichtlich und
einfacher navigierbar zu gestalten.
- Zugriffsprobleme entstehen beispielsweise auf Grund zu
schneller Time Outs bei Formularen oder der Bedienbarkeit von
Websites. Wenn etwa gewisse Bereiche einer Website nur mit Maus
bedienbar sind. Auch hier ein Beispiel: Stellen Sie sich eine
Person vor, die nicht im 10-Finger System tippen kann, sondern
jeden einzelnen Buchstaben mit Joystick anklicken muss. Das dauert
entsprechend länger, und nun stellen Sie sich den Frust vor, wenn
Sie mühevoll ein Formular ausfüllen und dann am Bildschirm
erscheint: Ihre Sitzung ist abgelaufen…
Es sind kleine Dinge, die es Menschen mit
Behinderungen ermöglichen, das Web in seiner gesamten Größe zu
nutzen. Geben wir ihnen diese Möglichkeit!
Schließlich profitieren nicht nur Menschen mit Behinderungen von
der Barrierefreiheit. Durch das Einhalten von Standards und einer
klaren und einfachen Struktur wird die Kompatibilität verbessert,
die Stabilität erhöht, die Ladezeiten verkürzt und es bietet eine
gute Grundlage für eine erfolgreiche
Suchmaschinenoptimierung.
Gesetzliche Regelung der Barrierefreiheit in
Österreich
In Österreich schreibt das E-Government-Gesetz (E-GovG) zwingend
vor, dass Websites im öffentlich-rechtlichen Bereich seit 1.1.2008
zugänglich (barrierefrei) sein müssen.
Bundesgesetz über Regelungen zur Erleichterung des
elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen
(E-Government-Gesetz - E-GovG)
§1 (3) Bei der Umsetzung der Ziele dieses Bundesgesetzes ist
Vorsorge dafür zu treffen, dass behördliche Internetauftritte, die
Informationen anbieten oder Verfahren elektronisch unterstützen, so
gestaltet sind, dass internationale Standards über die
Web-Zugänglichkeit auch hinsichtlich des barrierefreien Zugangs für
behinderte Menschen eingehalten werden.
Weitere gesetzliche Regelungen für Barrierefreiheit finden sich im
BGBl. I Nr. 82/2005 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz.
Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit
Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz - BGStG),
Datum des Inkrafttretens: 01.01.2006
§6 (5) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen,
Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der
Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche,
wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen
Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde
Hilfe zugänglich und nutzbar sind.